Update zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

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Eine Gruppe junger Menschen in Arbeitskleidung posiert auf einem Event für Ausbildungsberufe mit dem Daumen nach oben
Ende des Sliders

Update zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

Mit Wirkung zum 16.01.2025 ist es nicht mehr notwendig, Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu zeichnen: Aufgrund der Regelungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) entfällt die bisher verpflichtende Grundlage.Ab sofort können Sie alle üblichen digitalen Signaturen (z.B. über Adobe) oder die kostenlose Variante von Sign-Me (Einfache Elektronische Signatur (EES)) für die Zeichnung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nutzen.Sollten Sie noch Coins auf Ihrem Sign-Me Konto haben, können Sie auch weiterhin Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit einer QES zeichnen, bis diese aufgebraucht sind. Eine automatische Aufladung von Coins erfolgt jedoch nicht mehr.Mit Fragen zur digitalen Zeichnung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen können Sie sich jederzeit an die DB Zeitarbeit wenden.